CORONA Oktober 2020-aktualisiert 01.11.2020

Liebe Eltern,

das Land Niedersachsen hat die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) geändert und damit auf der Basis des Beschlusses der Bundeskanzlerin, des Bundeskabinetts und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie veranlasst. Diese neue Verordnung tritt am 2. November 2020, also am kommenden Montag, in Kraft.

Die Maßnahmen werden zunächst bis zum 30. November 2020 befristet, dann tritt diese Verordnung außer Kraft.

  • Alle Kindertageseinrichtungen bleiben wie bisher im Regelbetrieb („Szenario A“), soweit nicht bereits von den zuständigen Behörden etwas anderes angeordnet wurde.
  • Einen Wechsel in den so genannten eingeschränkten Betrieb kann nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dieses kann auch nur dann angeordnet werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO erfüllt sind. Das bedeutet : wenn eine Infektionsschutzmaßnahme vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, und der Inzidenzwert von 100 kumulativ in den letzten sieben Tagen überschritten wurde.
    • Ein Wechsel in den eingeschränkte Betrieb bedeutet: Für alle in der Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder wird ein Betreuungsangebot vorgehalten. Die Kinder sollen in festgelegten Gruppen betreut werden, Offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von zeitgleich in der Kindertagesstätte betriebenen Gruppen sind nicht zulässig. Jeder Gruppe werden von vornherein bestimmte Räumlichkeiten zugeordnet; die Nutzung einer gruppenübergreifend vorgehaltenen Räumlichkeit oder des Außengeländes der Einrichtung durch verschiedene Gruppen ist möglich, wenn die Räumlichkeit oder das Außengelände zeitgleich immer nur durch eine Gruppe genutzt wird. Dies gilt nicht bei ausreichend großen Außenflächen, bei denen eindeutig abgrenzbare Spielbereiche für einzelne Gruppen eine Durchmischung von zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung betriebenen Gruppen wirksam unterbinden. Eine Untersagung des Betriebs einer Kindertageseinrichtung und die Einrichtung einer Notbetreuung kann die zuständige Behörde nur dann anordnen. Die Auswahl, welche Kinder dann in der Notbetreuung aufgenommen werden können, richtet sich nach § 13 Abs. 4 Sätze 3-5. Hier kommen dann wieder die aus dem 1. Lockdown bekannten Kriterien zur Anwendung. Der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Kinderbetreuung gilt nach § 12 Abs. 4 weiterhin und ist zu beachten

Betreff: Aktuelle Corona News

Liebe Eltern,

leider steigen die Infektionszahlen in Niedersachsen wieder rasant an. Einzelne Regionen sind bereits Risikogebiete, viele Regionen erreichen bereits jetzt kritische Werte. Die zuständigen kommunalen Körperschaften (Landkreise/kreisfreie Städte) stellen den Gesundheitsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund.

Momentan warten wir auf die Regelungen der Umsetzung für die Kitas.

Ich gehe davon aus das Kindertageseinrichtungen wieder in festen Gruppen zu organisieren sind. Eine Durchmischung der Gruppen ist soweit wie möglich zu vermeiden und auf eine Betreuung nach offenem und teiloffenem Konzepten befristet einzustellen.

Einigen Eltern ist das („Szenario B“) bereits aus den vergangenen Monaten bekannt, es ist möglich, dass es unter bestimmten Voraussetzung dazu kommen könnte.

Sobald es neue Informationen gibt, finden Sie diese auf unserer Homepage, wie auch unser angepasstes Konzept.

Kita-Leitung